Kurzfassung
Der Brief ist der einzige Kanal, bei dem niemand vorher Ja sagen muss. Deshalb ist das ganze Vorgehen darauf gebaut.
- Brief und persönlicher Besuch an Gewerbetreibende: zulässig.
- Telefon an Unternehmen nur bei mutmaßlicher Einwilligung, § 7 UWG.
- E-Mail-Werbung braucht immer vorherige Einwilligung – auch B2B.
Brief und Besuch
Werbung per Post an Gewerbetreibende ist zulässig; die Grundlage ist das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dasselbe gilt für den Gang in den Laden während der Öffnungszeiten – dort sind Sie zunächst Kunde wie jeder andere.
Zwei Pflichten bleiben: Wer widerspricht, bekommt nichts mehr, sofort und dauerhaft. Und im Brief muss stehen, wer schreibt.
Telefon – die schmale Tür
Gegenüber Unternehmen erlaubt § 7 UWG den Anruf bei mutmaßlicher Einwilligung. Das ist keine Generalerlaubnis: Sie müssen aus konkreten Anhaltspunkten schließen können, dass gerade dieser Betrieb an gerade diesem Angebot sachliches Interesse hat.
Gegenüber Privatleuten ist der Werbeanruf ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung verboten. Bei Einzelunternehmern unter Privatanschluss ist die Grenze fließend – im Zweifel schreiben Sie.
- Trägt: Der Betrieb hat eine Website, die seit Jahren nicht angefasst wurde – und Sie bieten Websites an.
- Trägt: Sie haben angekündigt anzurufen, im Brief.
- Trägt nicht: Ist ja ein Unternehmen, da darf man.
E-Mail – die teure Falle
Hier gibt es keine B2B-Ausnahme. Werbung per E-Mail braucht die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers, auch von Unternehmen. § 7 Abs. 2 UWG nennt sie ohne Einwilligung eine unzumutbare Belästigung.
Ein berechtigtes Interesse nach DSGVO hilft nicht: Es kann die Datenverarbeitung tragen, ersetzt die wettbewerbsrechtliche Einwilligung aber nicht. Das sind zwei Gesetze, und Sie brauchen beide. Auch info@-Adressen sind keine Einwilligung – eine veröffentlichte Adresse ist eine Erreichbarkeit, keine Zustimmung.