Rechtliches

Tippgeber oder Handelsvertreter – die Entscheidung dahinter

Wer dauerhaft vermittelt und laufend Provision bekommt, ist nach § 84 HGB Handelsvertreter – unabhängig davon, was im Vertrag als Bezeichnung steht.

Kurzfassung

Es zählt die gelebte Praxis, nicht die Überschrift. Wer laufende Provision zahlt, hat einen Handelsvertreter, auch wenn im Vertrag Tippgeber steht.

  • Tippgeber: einmalige Vergütung je Hinweis, kein Ausgleichsanspruch.
  • Handelsvertreter: laufende Provision, dafür § 89b HGB bei Trennung.
  • Die Bezeichnung im Vertrag ist unerheblich – die Praxis entscheidet.

Der Unterschied in einem Satz

Ein Tippgeber nennt einen Namen und bekommt dafür einmalig Geld. Ein Handelsvertreter ist ständig damit betraut, Geschäfte zu vermitteln, und wird laufend beteiligt. Sobald die Vergütung an den Umsatz des vermittelten Kunden gekoppelt ist und über Monate läuft, ist der zweite Fall gegeben.

Das ist keine Auslegungsfrage im Einzelfall, sondern gefestigte Rechtsprechung: Gerichte prüfen die tatsächliche Ausgestaltung und nicht die Überschrift des Vertrags.

Warum das für beide Seiten wichtig ist

Für Sie bedeutet der Handelsvertreterstatus einen möglichen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, wenn die Zusammenarbeit endet: Bei Abo-Kunden bis zu einer Jahresprovision. Dieser Anspruch lässt sich vor Vertragsende nicht wirksam ausschließen.

Für das Unternehmen bedeutet er eine Verbindlichkeit, die niemand gern übersieht. Deshalb steht sie hier offen: Wer laufende Provision anbietet, muss wissen, dass er damit auch den Ausgleich anbietet.

Was bei IT Service Kleve gilt

Die Vergütung ist laufend – 20 % über zwölf bezahlte Monate. Damit ist die Form entschieden. Der Vertragsentwurf benennt das und regelt die Provision entsprechend; er ersetzt keine Rechtsberatung, aber er verschweigt den Punkt auch nicht.

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