Kurzfassung
Nach § 69b UrhG entsteht das Urheberrecht beim Entwickler. Dass Sie bezahlt haben, überträgt es nicht automatisch – das muss im Vertrag stehen.
- Urheberrecht bleibt beim Entwickler, wenn nichts vereinbart ist.
- Sie bekommen ein dauerhaftes, ausschließliches Nutzungsrecht.
- Allgemeine Bausteine bleiben wiederverwendbar – das hält den Preis unten.
Die gesetzliche Ausgangslage
Das Urheberrechtsgesetz knüpft an die Person an, die etwas geschaffen hat. Wer eine Software in Auftrag gibt und bezahlt, erwirbt damit nicht automatisch das Urheberrecht daran – anders als beim Kauf einer Maschine.
Was Sie erwerben, sind Nutzungsrechte, und deren Umfang steht im Vertrag. Steht dort nichts, gilt im Zweifel nur das, was für den erkennbaren Vertragszweck nötig ist. Das ist weniger, als die meisten annehmen.
Wie wir es regeln
Sie bekommen ein dauerhaftes und ausschließliches Nutzungsrecht für Ihren Geschäftszweck. Das heißt: Sie dürfen die Software unbegrenzt einsetzen, weiterentwickeln lassen – auch von jemand anderem – und sie gehört wirtschaftlich zu Ihrem Unternehmen.
Beim Urheber bleiben die allgemeinen Bausteine: Anmeldung, Rechteverwaltung, Zahlungsanbindung, Verwaltungsgerüst. Das ist keine Spitzfindigkeit, sondern der Grund, warum Ihr Projekt nicht bei null anfängt – und damit ein guter Teil des Preisunterschieds.
- Ihre Fachlogik und Ihre Oberfläche: ausschließlich Sie
- Allgemeine Bausteine: bleiben wiederverwendbar
- Ihre Daten: jederzeit vollständig exportierbar
- Bei Trennung: Sie erhalten den Quelltext Ihres Teils
Woran Sie einen schlechten Vertrag erkennen
Wenn nicht dasteht, was bei einer Trennung passiert. Ein Anbieter, der Ihnen weder Quelltext noch Datenexport zusagt, hat Sie an sich gebunden – und das merken Sie erst, wenn Sie wechseln wollen.
Fragen Sie vor der Unterschrift: Bekomme ich meine Daten, bekomme ich den Quelltext, und darf ich damit zu jemand anderem?