Kurzfassung
Die Kleinstunternehmer-Ausnahme greift bei unter 10 Beschäftigten UND höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz – und nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.
- Betroffen sind vor allem Angebote an Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr.
- Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen.
- Auch ohne Pflicht lohnt sich das Meiste – es hilft allen Besuchern.
Wer betroffen ist
Das BFSG setzt den European Accessibility Act um. Es erfasst Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher – darunter Onlineshops, Buchungsstrecken, Bankdienste und Personenbeförderung.
Eine reine Visitenkartenseite ohne Bestell- oder Buchungsfunktion fällt in der Regel nicht darunter. Sobald eine Website aber einen Vertragsschluss ermöglicht, wird es ernst.
- Onlineshop für Verbraucher: betroffen
- Terminbuchung mit verbindlichem Abschluss: in der Regel betroffen
- Reine Informationsseite mit Kontaktformular: meist nicht
- Angebote ausschließlich an Unternehmen: nicht erfasst
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Wer weniger als 10 Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz macht, ist bei Dienstleistungen ausgenommen. Für Produkte gilt die Ausnahme nicht.
Die Ausnahme ist keine Erlaubnis zur Nachlässigkeit: Sie befreit von der Pflicht, nicht von der Wirkung. Eine Seite, die sich nicht bedienen lässt, verliert Kunden unabhängig vom Gesetz.
Was praktisch zu tun ist
Der größte Teil der Anforderungen ist handwerklich und kostet bei einer neuen Seite kaum Mehraufwand.
- Ausreichender Farbkontrast zwischen Text und Hintergrund
- Alternativtexte für Bilder, die Information tragen
- Bedienbarkeit vollständig per Tastatur
- Beschriftete Formularfelder, verständliche Fehlermeldungen
- Text, der sich vergrößern lässt, ohne zu zerbrechen
- Eine Erklärung zur Barrierefreiheit mit Kontaktweg