Kurzfassung
Abgemahnt wird selten das fehlende Impressum, sondern das unvollständige – und am häufigsten die fehlende Angabe zur Aufsichtsbehörde oder Kammer.
- Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar.
- Zwei Klicks von jeder Seite aus sind die Grenze.
- Bei Kammerberufen zusätzlich Kammer, Berufsbezeichnung und Regelungen.
Was hineingehört
Der Umfang hängt von der Rechtsform ab. Für einen Einzelunternehmer ist die Liste kurz, für eine GmbH länger.
- Vollständiger Name und Anschrift – kein Postfach
- Telefonnummer und E-Mail-Adresse
- Bei Gesellschaften: Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Register und Nummer
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden
- Bei erlaubnispflichtigen Berufen: Aufsichtsbehörde
- Bei Kammerberufen: Kammer, Berufsbezeichnung, berufsrechtliche Regelungen
- Hinweis auf die EU-Streitschlichtung und die Bereitschaft zur Teilnahme
Die häufigsten Fehler
Ein Impressum, das nur über die Startseite erreichbar ist. Die Anforderung lautet unmittelbar erreichbar – von jeder Unterseite aus, in höchstens zwei Klicks.
Eine Telefonnummer, unter der niemand abnimmt. Der Gesetzgeber verlangt eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme; eine Nummer, die dauerhaft ins Leere läuft, erfüllt das nicht.
Was kein Impressum braucht
Rein private Seiten ohne geschäftlichen Bezug. Die Grenze ist allerdings schmal: Ein Blog mit Werbebannern ist geschäftsmäßig, auch wenn er als Hobby begonnen hat.