Recht

Impressumspflicht: Was hineingehört

Jede geschäftsmäßige Website braucht ein Impressum. Die Grundlage ist seit 2024 das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das das TMG abgelöst hat.

Kurzfassung

Abgemahnt wird selten das fehlende Impressum, sondern das unvollständige – und am häufigsten die fehlende Angabe zur Aufsichtsbehörde oder Kammer.

  • Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar.
  • Zwei Klicks von jeder Seite aus sind die Grenze.
  • Bei Kammerberufen zusätzlich Kammer, Berufsbezeichnung und Regelungen.

Was hineingehört

Der Umfang hängt von der Rechtsform ab. Für einen Einzelunternehmer ist die Liste kurz, für eine GmbH länger.

  • Vollständiger Name und Anschrift – kein Postfach
  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse
  • Bei Gesellschaften: Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Register und Nummer
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden
  • Bei erlaubnispflichtigen Berufen: Aufsichtsbehörde
  • Bei Kammerberufen: Kammer, Berufsbezeichnung, berufsrechtliche Regelungen
  • Hinweis auf die EU-Streitschlichtung und die Bereitschaft zur Teilnahme

Die häufigsten Fehler

Ein Impressum, das nur über die Startseite erreichbar ist. Die Anforderung lautet unmittelbar erreichbar – von jeder Unterseite aus, in höchstens zwei Klicks.

Eine Telefonnummer, unter der niemand abnimmt. Der Gesetzgeber verlangt eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme; eine Nummer, die dauerhaft ins Leere läuft, erfüllt das nicht.

Was kein Impressum braucht

Rein private Seiten ohne geschäftlichen Bezug. Die Grenze ist allerdings schmal: Ein Blog mit Werbebannern ist geschäftsmäßig, auch wenn er als Hobby begonnen hat.

Passt das zu Ihrem Betrieb?

Schreiben Sie kurz, worum es geht. Sie bekommen eine ehrliche Einschätzung, ob sich der Aufwand lohnt.

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